Das Wichtigste in Kürze
- Die Umzugsfirma haftet als Frachtführerin grundsätzlich für Verlust und Beschädigung des Umzugsguts (Art. 447 und 448 OR).
- Wer das Gut vorbehaltlos annimmt und bezahlt, verliert seine Ansprüche – ausser bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit (Art. 452 OR).
- Verdeckte Schäden müssen nach dem Gesetz spätestens 8 Tage nach der Ablieferung gemeldet werden. Viele AGB verlangen eine Meldung schon innert 3 Tagen.
- Ersetzt wird meist der Zeitwert, nicht der Neuwert. Für selbst schlecht verpackte Kartons haftet die Firma in der Regel nicht.
Wann haftet die Umzugsfirma?
Ein Umzug ist rechtlich ein Frachtvertrag: Die Firma übernimmt gegen Lohn den Transport Ihrer Sachen (Art. 440 OR). Geht etwas verloren oder wird es beschädigt, muss sie dafür einstehen – es sei denn, sie beweist, dass der Schaden von der Beschaffenheit des Guts, von Ihrem eigenen Verschulden oder von unvermeidbaren Umständen kommt (Art. 447 OR). Für Beschädigung gilt dieselbe Regel; ohne besondere Abrede ist der Ersatz auf den Betrag eines Totalverlusts begrenzt (Art. 448 OR).
Wichtig: Diese Regeln dürfen vertraglich angepasst werden. Das Muster-AGB des Branchenverbands Swiss Movers Association (SMA) schliesst die Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus und begrenzt sie bei grober Fahrlässigkeit auf den Zeitwert. Lesen Sie deshalb vor der Unterschrift die Haftungsklausel in den AGB Ihrer Firma.
Typische Ausnahmen in den AGB
- Selbst gepackte Kartons: Ist ein Schaden auf ungeeignete Verpackung zurückzuführen, haftet die Firma meist nicht – ausser sie hat selbst gepackt.
- Empfindliche Gegenstände: Glas, Marmor oder Elektronik sind oft nur bei nachgewiesenem Verschulden gedeckt.
- Wertsachen: Wer besonders wertvolle Gegenstände nicht meldet, trägt das Risiko mit. Deklarieren Sie Kunst, Schmuck oder Antiquitäten schriftlich.
- Schäden an der Wohnung: Ein Haftungsausschluss gilt nicht gegenüber Dritten wie dem Vermieter, etwa bei zerkratztem Parkett.
So melden Sie einen Umzugsschaden richtig
- Sofort festhalten: Schaden noch am Umzugstag fotografieren und auf dem Lieferschein oder einem Schadenprotokoll notieren. Lassen Sie den Eintrag vom Teamleiter unterschreiben.
- Nicht vorbehaltlos bezahlen: Zahlen Sie auf Rechnung, melden Sie den Schaden schriftlich und behalten Sie einen angemessenen Betrag zurück. Zahlen Sie vor Ort, vermerken Sie den Vorbehalt schriftlich.
- Verdeckte Schäden schnell melden: Packen Sie die Kartons zügig aus. Melden Sie Schäden sofort nach Entdeckung schriftlich – am besten innert 3 Tagen, weil viele AGB kürzere Fristen als das Gesetz vorsehen.
- Belege sammeln: Kaufquittungen, Fotos vor dem Umzug, Reparaturofferten. Damit lässt sich der Zeitwert belegen.
- Per Einschreiben reklamieren: Fordern Sie eine Frist zur Stellungnahme. Reagiert die Firma nicht, hilft der Ratgeber Beschwerde gegen eine Umzugsfirma.
Betriebshaftpflicht oder Transportversicherung?
Die Haftpflichtversicherung der Firma (Verkehrs- bzw. Frachtführerhaftpflicht) zahlt nur, wenn die Firma haftet. Eine Transportversicherung deckt dagegen den Wert Ihres Guts unabhängig vom Verschulden. Nach dem SMA-Muster-AGB wird sie nur auf ausdrücklichen Wunsch vermittelt. Ihre Hausratversicherung deckt gewöhnliche Umzugsschäden meist nicht. Den Selbstbehalt der Firmenversicherung müssen Sie als Kundin oder Kunde nicht übernehmen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Umzugsschaden zu melden?
Sichtbare Schäden sofort bei der Ablieferung. Verdeckte Schäden sofort nach Entdeckung, nach Gesetz spätestens 8 Tage nach der Ablieferung. Prüfen Sie die AGB: Dort stehen oft 3 Tage.
Bekomme ich den Neupreis ersetzt?
Nein, in der Regel nur den Zeitwert. Ein fünf Jahre altes Sofa wird also nicht zum Neupreis ersetzt.
Darf die Umzugsfirma die Schadenregulierung von einer Bewertung abhängig machen?
Nein. Ein Kassensturz-Bericht vom August 2026 zeigt einen solchen Fall; ein Anwalt bezeichnete das Vorgehen als unzulässig. Mehr dazu im Ratgeber Gefälschte Bewertungen erkennen.