Das Wichtigste in Kürze
- Hausrat, Möbel und persönliche Gegenstände sind beim Zuzug zollfrei, wenn Sie sie mindestens 6 Monate im Ausland benutzt haben und in der Schweiz weiter selbst nutzen.
- An der Grenze brauchen Sie das unterschriebene Formular 18.44, eine Inventarliste und Belege für den Wohnsitzwechsel. Wer aus der EU oder EFTA kommt, braucht dafür keine Aufenthaltsbewilligung.
- Abgefertigt wird nur werktags zu den Öffnungszeiten für Handelswaren, an einer besetzten Zollstelle und über die Lastwagenspur.
- Einfuhrfrist: höchstens 2 Jahre ab der Wohnsitzverlegung. Nachsendungen melden Sie schon bei der ersten Einfuhr an.
- Ein Auto mit mindestens 6 Monaten Gebrauch ist ebenfalls abgabenfrei. Schweizer Kontrollschilder brauchen Sie spätestens nach einem Jahr.
Zoll beim Umzug in die Schweiz: wann Übersiedlungsgut zollfrei ist
Übersiedlungsgut ist der Hausrat, den Sie beim Wohnsitzwechsel aus dem Ausland mitbringen. Damit beim Umzug in die Schweiz Zoll und Mehrwertsteuer entfallen, müssen vier Bedingungen erfüllt sein (Art. 14 Zollverordnung):
- Wohnsitz: Sie verlegen Ihren Wohnsitz in die Schweiz. Das ist laut BAZG die wichtigste Bedingung.
- Gebrauch: Sie haben die Gegenstände mindestens 6 Monate im Ausland selbst benutzt. Die Transportzeit zählt mit.
- Weiterverwendung: Die Sachen bleiben in Ihrem eigenen Gebrauch.
- Frist: Die Einfuhr erfolgt im Zusammenhang mit dem Umzug, toleriert werden höchstens 2 Jahre. Was später kommt, ist grundsätzlich zollpflichtig.
Als Zuziehende gelten auch Personen, die ihren Schweizer Wohnsitz behalten, aber mindestens ein Jahr im Ausland gelebt haben. Studierende dürfen Hausrat, persönliche Gegenstände und Unterrichtsmaterial auch ohne Wohnsitzverlegung zollfrei einführen. Für eine Ferien- oder Zweitwohnung ist nur der Hausrat zollfrei, Fahrzeuge und Tiere nicht.
Gegenstände, welche die Bedingungen nicht erfüllen, etwa ein vor drei Monaten gekaufter Fernseher, führen Sie am Ende der Liste als «zu verzollende Waren» mit Wert auf. Kaufquittungen beschleunigen die Abfertigung.
Formular 18.44 und Inventarliste: diese Unterlagen brauchen Sie
Das Formular 18.44 «Zollveranlagung von Übersiedlungsgut» laden Sie auf der Website des BAZG herunter oder füllen es online aus. Sie unterschreiben es und legen es an der Grenze vor; ch.ch rät, es im Doppel mitzunehmen. Diese Unterlagen gehören dazu:
- Formular 18.44, ausgefüllt und unterschrieben
- Inventarliste aller eingeführten Waren
- Pass oder Identitätskarte
- Abmeldebestätigung aus dem bisherigen Wohnsitzland
- Beleg für den Wohnsitzwechsel: Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Aufenthaltsbewilligung (für EU/EFTA keine Bewilligung nötig)
- Kauf- oder Mietvertrag für die Wohnung in der Schweiz
- Ausländischer Fahrzeugausweis für jedes Fahrzeug
Die Inventarliste dürfen Sie formlos erstellen. Für Kartons genügt eine Sammelangabe pro Kartontyp. Einzeln und genau aufführen müssen Sie Möbel, Wertgegenstände, grosse Geräte, Alkohol und Waffen. Gewicht und Wert dürfen Sie schätzen: Der Versicherungswert hilft beim Wert, beim Gewicht hilft Ihre Umzugsfirma. Eine Liste mit Werten nützt Ihnen auch bei einem Transportschaden, siehe Umzugsschaden und Haftung.
Fehlt ein Dokument, kann der Zoll das Umzugsgut auf Antrag des Transporteurs provisorisch gegen eine Kaution abfertigen. Reichen Sie die Belege innert 6 Monaten nach, erhalten Sie die Kaution abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurück. Sind Sie beim Grenzübertritt nicht selbst dabei, geben Sie das unterschriebene Formular und die Belege Ihrer Vertretung mit, meist der Umzugsfirma.
Umzugsgut verzollen: so läuft die Abfertigung an der Grenze
- Zollstelle wählen: Das Umzugsgut muss über eine besetzte Zollstelle eingeführt werden, die Handelswaren abfertigt.
- Zeit planen: Abgefertigt wird Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten; einige grosse Zollstellen sind auch am Samstagvormittag offen.
- Richtige Spur: Fahren Sie auf die Lastwagenspur, die für Handelswaren bestimmt ist.
- Unterlagen vorlegen: Formular 18.44, Inventarliste und Belege abgeben. Ob die Belege genügen, entscheidet die Zollstelle.
- Fahrzeugpapiere erhalten: Für jedes Strassenfahrzeug stellt der Zoll den Prüfungsbericht 13.20 A aus.
Eine Voranmeldung ist nicht vorgeschrieben. An den Tessiner Zollstellen Mendrisiotto (Stabio-Confine), Vedeggio und Chiasso-Strada können Sie das Dossier mindestens 2 Arbeitstage vorher zur Vorprüfung einsenden. Sie müssen dann über dieselbe Zollstelle einreisen.
Zügeln Sie in mehreren Fahrten, führen Sie die Nachsendungen bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste auf, auch ein später nachgeführtes Auto. Alle Teilsendungen müssen innert 2 Jahren in der Schweiz sein. Verhindert ein Hindernis die Einfuhr, stellen Sie innert 30 Tagen nach dessen Wegfall ein Gesuch beim BAZG.
Fahren Sie selbst mit einem Mietfahrzeug? Bis 3.5 Tonnen braucht es die Autobahnvignette, schwerere Fahrzeuge bezahlen die LSVA auf allen Strassen. Über 3.5 Tonnen gelten ausserdem ein Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr und ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot. Ein überladenes Fahrzeug kann der Zoll an der Weiterfahrt hindern.
Die Zollformalitäten erledigt oft die Umzugsfirma oder eine Spedition. Lassen Sie sich diesen Posten in der Offerte separat ausweisen. Woran Sie verlässliche Anbieter erkennen, lesen Sie im Ratgeber seriöse Umzugsfirma erkennen.
Offerten für Ihren Umzug in die Schweiz vergleichen
Einmal ausfüllen, bis zu 5 Offerten erhalten und die Zollabwicklung direkt mit anfragen – unverbindlich und kostenlos.
Offerten vergleichenAuto, Motorrad und Boot beim Umzug in die Schweiz
Für Fahrzeuge gelten dieselben Bedingungen wie für den Hausrat. Haben Sie das Auto mindestens 6 Monate im Ausland benutzt, ist es abgabenfrei. Melden Sie es beim ersten Grenzübertritt im Zusammenhang mit dem Umzug an einer besetzten Zollstelle an. Haben Sie das verpasst, holen Sie die Verzollung sofort nach, mit Fahrzeug und Formular 18.44. Ist das Auto auf eine andere Person oder eine Firma eingelöst, braucht es deren schriftliche Bestätigung, wer es seit wann und wofür nutzt.
Mit dem Prüfungsbericht 13.20 A lösen Sie das Fahrzeug beim kantonalen Strassenverkehrsamt ein; die Ausstellung kostet CHF 20. Schweizer Kontrollschilder beantragen Sie spätestens ein Jahr nach dem Zuzug. Ob ein Leasingfahrzeug eingelöst werden kann, klären Sie mit dem Strassenverkehrsamt.
Ist das Auto weniger als 6 Monate in Ihrem Gebrauch, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Zollbewilligung 15.30: Sie fahren das Fahrzeug höchstens 2 Jahre ab der Wohnsitzverlegung unverzollt. Danach verzollen Sie es oder führen es wieder aus. Die Schweizer Kontrollschilder brauchen Sie trotzdem spätestens nach einem Jahr.
- Sofort verzollen: Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz auf Industrieprodukte wie Autos keinen Zoll mehr. Fällig sind aber 4 % Automobilsteuer auf dem Fahrzeugwert und 8.1 % Mehrwertsteuer.
Für Boote stellt der Zoll das Formular 15.10 für das kantonale Schifffahrtsamt aus, für Flugzeuge das Formular 15.15 für das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
Alkohol, Tabak, Haustiere und Waffen
Haushaltvorräte sind in üblicher Menge zollfrei. Für Alkohol und Tabak gelten feste Höchstmengen; was darüber liegt, wird verzollt.
| Ware | Zollfrei pro Haushalt | Hinweis |
|---|---|---|
| Alkoholische Getränke bis 25 % Vol. | 200 Liter | z. B. Wein, Bier |
| Alkoholische Getränke über 25 % Vol. | 12 Liter | Spirituosen |
| Zigaretten | 1'000 Stück | höchstens 2'000 Stück pro Haushalt |
| Zigarren | 200 Stück | – |
| Rauchtabak | 1 kg | – |
Quelle: BAZG, Richtlinie R-18-03 «Weitere Zollbefreiungen» (Stand 1. März 2026). Die Befreiung gilt pro Haushalt. Alkohol führen Sie einzeln auf der Inventarliste auf.
Haustiere
Heimtiere gehören auf die Inventarliste; für sie gelten dieselben Befreiungsregeln wie für den Hausrat. Dazu kommen die Einreiseregeln des BLV. Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern brauchen einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen Heimtierausweis. Geimpft wird erst nach dem Chippen, frühestens mit 12 Wochen; der Schutz gilt nach 21 Tagen. In einem Privatfahrzeug dürfen höchstens 5 Heimtiere mitreisen. Hunde mit kupierten Ohren oder Schwänzen dürfen nicht eingeführt werden.
Nach dem Zuzug melden Sie Ihren Hund bei der Gemeinde. Ein im Ausland gechippter Hund muss zudem von einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der Schweiz in der Datenbank AMICUS registriert werden (Kanton St. Gallen).
Waffen, Pflanzen und geschützte Arten
Für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Munition braucht es in jedem Fall eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei (fedpol). Für bewilligungspflichtige Waffen kommt ein kantonaler Waffenerwerbsschein dazu. Klären Sie das vor dem Umzug. Pflanzen aus der EU brauchen keinen Pflanzenpass. Für Elfenbein, präparierte Tiere und andere geschützte Arten ist das BLV zuständig.
Erbschaftsgut und Heiratsgut: eigene Formulare
Erbschaftsgut (Formular 18.46)
Erben Sie Hausrat von einer Person, die zuletzt im Ausland wohnte, ist dieser zollfrei, sofern Sie in der Schweiz wohnen. Die verstorbene Person muss die Sachen persönlich benutzt haben. Sie führen das Erbschaftsgut innert 1 Jahr nach dem Erbanfall ein und legen das Formular 18.46 vor. Ab einem Wert von CHF 100'000 stellen Sie vor der Einfuhr ein Gesuch an die zuständige Zollkreisdirektion. Eine Pflicht zur eigenen Weiterverwendung wie beim Umzugsgut gibt es nicht; Sie dürfen geerbte Gegenstände frei verkaufen.
Heiratsgut (Ausstattungsgut, Formular 18.45)
Ziehen Sie nach der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft zu Ihrem Partner, der bereits in der Schweiz wohnt, gilt das Ausstattungsgut. Dazu zählen Hausrat, Fahrzeuge und im Ausland erhaltene Hochzeitsgeschenke. Eine Mindestgebrauchsdauer gibt es nicht. Die Einfuhr muss innert 6 Monaten nach der Heirat erfolgen, mit dem Formular 18.45. Zollfrei sind 100 Liter Alkohol bis 25 % Vol. und 12 Liter über 25 % Vol.
Häufige Fragen
Muss ich beim Umzug in die Schweiz Zoll für neue Möbel bezahlen?
Für Möbel, die Sie weniger als 6 Monate benutzt haben, fallen Einfuhrabgaben an: seit 2024 meist kein Zoll mehr, aber die Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 8.1 %. Führen Sie solche Sachen mit Wert und Quittung am Ende der Inventarliste auf.
Kann ich am Samstag mit dem Umzugsgut über die Grenze?
Nur an grösseren Zollstellen, die am Samstagvormittag geöffnet haben. Grundsätzlich wird Übersiedlungsgut Montag bis Freitag abgefertigt. Prüfen Sie die Öffnungszeiten vorab, sonst wartet das Umzugsteam an der Grenze.
Brauche ich als EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung für den Zoll?
Nein. Personen aus EU- und EFTA-Staaten belegen den Umzug zum Beispiel mit Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung. Ob das genügt, entscheidet die Zollstelle. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist ein separater Schritt, siehe Umzug melden.
Wie lange kann ich Umzugsgut nachsenden?
Höchstens 2 Jahre ab der Wohnsitzverlegung. Melden Sie Nachsendungen schon bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste an. Auch für Nachsendungen gilt die Bedingung von 6 Monaten Gebrauch im Ausland.
Was gilt beim Wegzug aus der Schweiz?
Für die Ausfuhr genügt eine Inventarliste mit Ihren Adressen im In- und Ausland. Massgebend sind dann die Regeln des Ziellandes. Mehr dazu in den Ratgebern Umzug ins Ausland und Umzug Deutschland–Schweiz.
Quellen
- BAZG: Umzug in die Schweiz – Vorgehen (abgerufen Oktober 2026)
- BAZG: FAQ Umzugsgut (abgerufen Oktober 2026)
- BAZG: Formular 18.44 Zollveranlagung von Übersiedlungsgut (Stand 1. Januar 2022)
- BAZG: Richtlinie R-18-03 Weitere Zollbefreiungen (Stand 1. März 2026)
- BAZG: Umzug – Fahrzeuge (abgerufen Oktober 2026)
- BAZG: FAQ Fahrzeugverzollung (abgerufen Oktober 2026)
- BAZG: Fahrzeug importieren – Zollanmeldung und Steuern (abgerufen Oktober 2026)
- SECO: Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024
- BAZG: Zollfreie Einfuhr von Erbschaftsgut (abgerufen Oktober 2026)
- BAZG: Heirat (Ausstattungsgut) (abgerufen Oktober 2026)
- ch.ch: Umzug in die Schweiz (abgerufen Oktober 2026)
- BLV: Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen (abgerufen Oktober 2026)
- Kanton St. Gallen: Registrierung von Tieren und Tierhaltung (abgerufen Oktober 2026)
- Kantonspolizei St. Gallen: Verbringen von Waffen, Waffenzubehör oder Munition in die Schweiz (abgerufen Oktober 2026)
Stand der Angaben: Oktober 2026. Zollregeln, Formulare und Öffnungszeiten können sich ändern; massgebend sind die Vorgaben des BAZG und der Entscheid der Zollstelle im Einzelfall.